Verfassung, Zweck und Verwaltung
Stiftungsverwaltung / Verfassung
Vorsitzender des Vorstands:
Friedrich Maile, Stiftungsvorsteher
Stellvertretende Vorsitzende des Vorstands:
Ute Beyrle
Roland Wegmann
Postanschrift:
Imre Freiherr von Palm'sche Stiftung
Haldenweg 7
88481 Balzheim
Telefon 0 73 47. 919 315
fm(at)stiftung-oberbalzheim.de
Stiftungshalle 0 73 47. 919 310
Palm'sche Stube 0 73 47. 919 312
Kleiner Seminarraum 0 73 47. 919 313
Großer Seminarraum 07347.919 314
Organe / Aufgaben /Amtszeit
Stiftungsvorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Stiftungsvorsteher) und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die vom Stiftungsrat gewählt werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder seine Stellvertreter.
(Satzungsauszug)
Stiftungsvorsteher:
Wahl auf acht Jahre durch die im Ortsteil Oberbalzheim ansässige und dort angemeldete Bevölkerung (Begünstigte).
Vom Stiftungsrat gewählte Vorstandsmitglieder amtieren fünf Jahre, analog der Wahlperiode für den Stiftungsrat.
Stiftungsrat
Der Stiftungsrat hat neun Mitglieder. Im Anschluss an die Wahl des Vorsitzenden des Stiftungsrats und seines Stellvertreters werden zwei Stiftungsräte in den Vorstand gewählt. Die Arbeitsebene hat daher lediglich sieben Stiftungsräte.
Der Stiftungsrat gibt Rahmenbedingungen vor und berät und unterstützt den Vorstand. Er überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand.
(Satzungsauszug)
Wahl auf 5 Jahre durch die im Ortsteil Oberbalzheim ansässige und dort angemeldete Bevölkerung (Begünstigte).
Verfassung - Stiftung Oberbalzheim
Imre Freiherr von Palm’sche Stiftung
Grundlage für die Aufgabenerfüllung der Stiftung sind:
Stiftungssatzung
Rechtliche Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
Vorschriften vor allem aus dem Bereich der Steuergesetzgebung zur Gemeinnützigkeit
Zweck der Stiftung Oberbalzheim
(1) Die Stiftung hat den Zweck, dem allgemeinen Besten der im früheren
Gemeindegebiet Oberbalzheim ansässigen Bevölkerung auf materiellem,
geistigem und sittlichem Gebiet zusätzlich zu den der Gemeinde
zukommenden Aufgaben zu dienen.
(2) Dieser Zweck umfasst insbesondere
a) die Förderung der Jugend und älterer Menschen (z.B. durch Förderung des
Verständnisses innerhalb der Generationen, Verhindern von Vereinsamung),
b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (z.B. Begabtenförderung),
c) die Förderung von Kunst und Kultur (z. B. durch Schaffung von kulturellen
Einrichtungen und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen),
d) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
e) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (z. B. durch Bekämpfung von
Krankheiten und Seuchen, Suchtprävention, Rettung aus Lebensgefahr),
f) die Förderung des Sports und der Leibeserziehung,
g) die Förderung des Natur- und Umweltschutz in unserer Region, sowie der
Denkmalpflege,
h) die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des §53 AO (Abgabenordnung).
Zur Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigten Zwecke wird auch ein Dorfgemeinschaftshaus unterhalten.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(4) Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere
gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen unterstützt, die dem
Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen.